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Neuerungen im Verpackungsgesetz – Mehrwegangebotspflicht

Weitere Informationen Urheberrecht

Seit dem 01.01.2023 sind Letztvertreiber, wie zum Beispiel Bäckereien, Einzelhandel, Kantinen, Mensen, Bistros, Imbisse, Cafés, Eiscafés, Restaurants usw., die Lebensmittel zum Mitnehmen (To-go oder Fast Food) in Einwegkunststoff Lebensmittelverpackungen oder Einweggetränkebechern anbieten, dazu verpflichtet, ihren Kunden auch Mehrwegverpackungen als Option anzubieten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes (VerpackG).

Aber wer genau ist im Arbeitsalltag von dieser Regelung betroffen?

Das Gesetz bezieht sich auf Einwegkunststofflebensmittelverpackungen. Betriebe, die ausschließlich Verpackungen ohne Kunststoffkomponenten verwenden, wie reine Papiertüten für gebrannte Mandeln, Pergamentpapier für kandierte Früchte oder auch Pappteller und -schalen (ohne Verbundmaterialien) für Bratwurst und Pommes, sind von der Verpflichtung, eine Mehrwegalternative anzubieten, ausgenommen. Daher empfehlen wir, in Erwägung zu ziehen, ob die Verwendung von Kunststoffverpackungen in Zukunft vermieden werden kann.

Falls dies nicht möglich ist, gelten folgende Regelungen:

Der DSB hat im Gesetzgebungsverfahren betont, dass die Erfüllung der Mehrwegangebotspflicht für reisende Betriebe oft mit Schwierigkeiten verbunden oder gar nicht umsetzbar ist. Die Mehrwegangebotspflicht beinhaltet, dass Geschirr beschafft, vorgehalten, ausgegeben (mit Pfandsystem), entgegengenommen (mit Pfandsystem), gesammelt, gereinigt, getrocknet und erneut vorgehalten werden muss, und dies unter den Bedingungen der ständigen Reise. Einige unserer Bedenken wurden berücksichtigt und führten dazu, dass die Verpflichtung, immer auch Mehrweggeschirr anzubieten, im folgenden Paragraphen 34 wie folgt relativiert wird:

  • Betriebe mit weniger als fünf Beschäftigten und einer Verkaufsfläche von maximal 80 Quadratmetern sind nicht dazu verpflichtet, eine Mehrwegalternative anzubieten. Stattdessen müssen sie lediglich bereit sein, die Waren auf Wunsch in vom Kunden mitgebrachte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. Zudem sind sie verpflichtet, ihre Kunden über diese Möglichkeit per Aushang zu informieren.
  • Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nur, wenn BEIDE Kriterien – also weniger als fünf Mitarbeiter UND maximal 80 Quadratmeter Verkaufsfläche – erfüllt sind. Dies berücksichtigt, dass es kleinen Betrieben in der Regel nicht zumutbar ist, eine solche Verpflichtung zu erfüllen.

Lassen Sie uns die Ausnahmekriterien nun näher erläutern:

Erstes Kriterium: 5 Mitarbeiter.

Ein Schaustellerbetrieb, der normalerweise mit drei Angestellten auskommt, aber in Ausnahmefällen drei zusätzliche Aushilfskräfte einstellt, sollte nach Auffassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) auch in dieser kurzen Zeit verpflichtet sein, eine Mehrwegalternative anzubieten. Hierzu führen wir derzeit Gespräche.

Zweites Kriterium: Weniger als 80 Quadratmeter Verkaufsfläche.

Es wurde zwischenzeitlich geklärt, dass die Grundfläche des eigenen Geschäfts, die für Besucher nicht zugänglich ist, nicht als Verkaufsfläche betrachtet wird. Unter Verkaufsfläche ist der Bereich zu verstehen, der Kunden für die Bestellung und Übergabe der Speisen zugänglich ist, insbesondere der Wartebereich vor der Front des Geschäfts. Ebenso gehört der Bereich unter gegebenenfalls hochgeklappten Seitenflächen und die zum Geschäft gehörenden Tische, Stehtische und Bänke zur für das Gesetz relevanten Verkaufsfläche.

Für Betriebe, die nicht unter die Mehrwegangebotspflicht fallen, gilt lediglich die Anforderung, Kunden, die darum bitten, die Speisen in von ihnen selbst mitgebrachten Behältnissen abzufüllen. Dieser Wunsch wird von Schaustellern in der Regel problemlos und gerne erfüllt.

Bitte beachten Sie, dass unabhängig von der Betriebsgröße alle “Letztvertreiber” verpflichtet sind, sich im staatlichen Verpackungsregister LUCID anzumelden. Die Anmeldung ist recht unkompliziert, im DSB-Mitgliederbereich haben wir entsprechende Mitgliederinformationen für Sie bereitgestellt (www.dsbev.de/mitgliederbereich). Unabhängig von der Betriebsgröße besteht auch die Verpflichtung, für Einwegverpackungen ein Systembeteiligungsentgelt zu zahlen, das die Sammlung, Sortierung und das Recycling finanziert. Hier kann man – theoretisch und aufwändig – mit Systemen selbst Verträge abschließen oder – das ist der einfachste Weg – sich von seinem Lieferanten schriftlich, z.B. mit einem Vermerk auf der Rechnung, bestätigen lassen, dass er dieses Entgelt für die gelieferten Verpackungen bereits abgeführt hat.

Text und Bild © Deutscher Schaustellerbund e.V.

Über den Deutschen Schaustellerbund e.V.

Der Deutsche Schaustellerbund e.V. (DSB e.V.) ist die Berufsspitzenorganisation des deutschen Schaustellergewerbes, also all der Familienbetriebe, die Volksfeste und Weihnachtsmärkte mit ihren Geschäften und Attraktionen – vom Ballwurf bis zur Achterbahn, vom Schwenkgrill bis zum Riesenrad – beschicken und deutschlandweit für Vergnügen sorgen. Er vereint mehr als 90 Prozent der ca. 5.000 Beschicker von Volksfesten und Weihnachtsmärkten unter seinem Dach.


 

Schaustellerherz

 

 

 

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