Bundesverkehrsministerium befreit Schaustellerfahrzeuge vom Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
Bereits am 23. September 2019, als sich die Karussells in ganz Deutschland noch drehten, verkündete Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer (CSU) auf dem Oktoberfest in München die frohe Botschaft, dass Schaustellerfahrzeuge zukünftig in einer Ausnahmeverordnung allumfassend vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot befreit werden.
Jetzt, eineinhalb Jahre später, folgte der Ankündigung die Tat: Die Schausteller-Ausnahmeverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist endlich in Kraft getreten:
- (1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung darf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger für die Zwecke seiner Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart abweichend von
- 1. § 30 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an Sonntagen und Feiertagen sowie
- 2. § 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung an Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres auf den in § 1 Absatz 2 und 3 der Ferienreiseverordnung genannten Straßen führen oder in seinem Auftrag führen lassen.
- (2) Führt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug selbst, gilt § 60c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entsprechend. Die Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart muss sich aus der Reisegewerbekarte ergeben.
- (3) Lässt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung eine andere Person ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug in seinem Auftrag führen, gilt für diese Person Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Reisegewerbekarte eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte tritt.
Damit schafft das Bundesverkehrsministerium die vom DSB seit Jahren geforderte Klarheit, denn bisher waren nur Lastkraftwagen befreit, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge zählten. Diese Befreiung erfasste z.B. den Motor eines Fahrgeschäftes, die Gondeln durften hingegen nicht oder nur mit kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigungen transportiert werden (§ 30 Abs.3 StVO iVm. VwV zu § 30 Abs. 3 StVO).
"Wir freuen uns sehr, dass das Bundesverkehrsministerium endlich die Dringlichkeit einer allumfassenden Befreiung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erkannt hat", sagte DSB-Präsident Albert Ritter zu der Ausnahmeverordnung. "Nun genießen alle Spezialfahrzeuge, die ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes benötigt werden, freie Fahrt. Zuvor musste jeder Transport in jedem Bundesland einzeln umständlich genehmigt werden. Die Verordnung ist ein Bekenntnis zu unseren Brauchtumsveranstaltungen, zu den Schaustellern und zudem ein echter Beitrag zum Bürokratieabbau!", so Ritter weiter.
Bereits seit Jahrhunderten wird der Großteil der Volksfeste in ganz Deutschland traditionell an kirchlichen Feiertagen veranstaltet und endet häufig an Sonntagen. Damit die für die Traditionsveranstaltungen genutzten Straßen in den Städten und Kommunen unmittelbar nach Ende der Veranstaltungen wieder befahren werden können, sind die Schausteller dazu verpflichtet, die Plätze umgehend zu räumen. Auch in den Ferienzeiten müssen die Schausteller dafür sorgen, dass die Attraktionen auf den Plätzen fristgerecht auf- und wieder abgebaut werden. Da es sich bei den Schaustellerfahrzeugen nur um einen minimalen und damit zu vernachlässigenden Anteil am gesamtdeutschen Verkehrsaufkommen handelt, gibt es keine zusätzliche Belastung für den Straßenverkehr in den unterschiedlichen Regionen.
Quelle: © Deutscher Schaustellerbund e.V.
Über den Deutschen Schaustellerbund e.V.
Der Deutsche Schaustellerbund e.V. (DSB e.V.) ist die Berufsspitzenorganisation des deutschen Schaustellergewerbes, also all der Familienbetriebe, die Volksfeste und Weihnachtsmärkte mit ihren Geschäften und Attraktionen – vom Ballwurf bis zur Achterbahn, vom Schwenkgrill bis zum Riesenrad – beschicken und deutschlandweit für Vergnügen sorgen. Er vereint mehr als 90 Prozent der ca. 5.000 Beschicker von Volksfesten und Weihnachtsmärkten unter seinem Dach.